100 Jahre SV Morscheid - Dein Verein seit 1921

 

VEREINSSATZUNG

§ 1

NAME, SITZ und ZWECK

 

1.0 Der 1921 in Morscheid gegründete Sportverein führt den Namen;

SV Morscheid 1921 e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Morscheid. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen.

2.0 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

 

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

1.0 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.0  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3

 

VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

 

1.0 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.0 Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.0 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

3.1  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

3.2  wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Mahnung

3.3  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

3.4  wegen unehrenhaften Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 4

 

BEITRÄGE

 

1.0 Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.0 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.0 Neu aufzunehmende Mitglieder haben einen halben Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten (lt. Satzungsänderung vom 04.02.1984).


 § 5

 

STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

 

1.0 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

2.0 Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr Stimmrecht.

3.0 Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

§ 6

 

MAßREGELUNGEN

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

1.0 Verweis

2.0 angemessene Geldstrafe

3.0 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den  Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 7

 

VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

 1.0 Die Mitgliederversammlung

 2.0 Der Mitarbeiterkreis

 3.0 Der Vorstand


§ 8

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.0 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.0 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.0 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

3.1  der Vorstand beschließt oder

3.2   ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.0 Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Ruwer. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 8 Tagen liegen.

5.0  Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

5.1  Bericht des Vorstandes

5.2   Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

5.3  Entlastung des Vorstandes

5.4  Wahlen, soweit diese erforderlich sind

5.5  Beschlußfassung über vorliegende Anträge

5.6  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge

 

6.0 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7.0 Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

8.0 Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindesten zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

 § 9

 

MITARBEITERKREIS

 

1.0  Zum Mitarbeiterkreis gehören:

1.1  die Mitglieder des Vorstandes

1.2  die Abteilungsleiter

1.3  die Übungsleiter

1.4  die Betreuer, Platzwart

1.5  Schiedsrichter und Kampfrichter

1.6  Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

1.7  Kassenprüfer

2.0 Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

3.0 Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

§ 10

 

VORSTAND

 

1.0  Der Vorstand besteht:

1.1  aus dem geschäftsführenden Vorstand

bestehend aus dem Vorsitzenden, dem

stellvertretendem Vorsitzenden, dem

Schatzmeister, dem

Geschäftsführer  und einem

Beisitzer

1.2  aus dem Gesamtvorstand

1.2.1       dem geschäftsführenden Vorstand

1.2.2       den Abteilungsleitern für:

               Jugend

               Gymnastik

               Fußball

               Tischtennis

               Alte Herren

               Cornhole

               und einem weiteren Beisitzer

 

2.0 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderungen des Vorsitzenden tätig.

 

3.0 Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes (im Verhinderungsfall der Stellvertreter). Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

4.0 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

4.1 Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitgliederkreises

4.2 die Bewilligung von Ausgaben

4.3  Aufnahmen, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern

5.0 Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

6.0 Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

 

§ 11

 

ABTEILUNGEN

 

1.0 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.

2.0 Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

3.0 Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

 

 § 12

 

PROTOKOLLIERUNG UND BESCHLÜSSE

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13

 

WAHLEN

 

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14

 

KASSENPRÜFUNG

 

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 15

 

AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

1.0 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.0  Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur folgen wenn es

2.1  der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

2.2   von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.0 Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

4.0 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Morscheid, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Morscheid, den 04.02.1984